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Risikolebensversicherung

Hinterbliebenenversicherung

Ihr Einkommen trägt wesentlich zum Wohlstand Ihrer Familie bei? Dann sollten Sie dafür Sorge tragen, dass die finanzielle Existenz Ihrer Angehörigen auch im schlimmsten Fall so gesichert bleibt, wie sie es heute ist.

Absicherung: die Risikolebensversicherung:
Sie dient zur finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall eines Angehörigen gegen mögliche Belastungen.

Diese Absicherung ist beispielsweise wichtig zur Entschuldung (Restschuld eigengenutzter Immobilie, Konsumkredite und Finanzierungen), bei Selbstständigen und Freiberuflern zur Abdeckung von offenen Steuerzahlungen und anderen Verpflichtungen wie Miete, Pacht und Gehältern.
Eine vorgezogene Auszahlung (zu Lebzeiten!) bei schweren Krankheiten, die i.d.R. zum Tode führen, ist mittlerweile ebenso möglich.

Gesetzliche Hinterbliebenenrente

Durch die gesetzliche Rentenversicherung sind Sie als Hinterbliebene bei einem Todesfall abgesichert. Wichtig ist jedoch in diesem Zusammenhang zu wissen, welches Recht für Sie gilt – das alte oder das neue.

Das alte Recht findet Anwendung, wenn

  • Ihr Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
  • Ihr Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, Sie aber vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.


Das neue Recht findet Anwendung, wenn

  • Sie Ihren Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder
  • bei früherer Eheschließung: Sie und Ihr Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.


Wichtig zu wissen: Sollten Sie sich für ein Rentensplitting entschiedenen haben, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente verwirkt!

Hinterbliebenenrente nach altem Recht

Die Hinterbliebenenrenten nach altem Recht werden als große oder kleine Witwenrente gezahlt. Dabei entspricht die kleine Witwenrente einem Viertel der Rente, die dem Verstorbenen zustand oder zugestanden hätte. Ein Anspruch ist dann gegeben, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen verheiratet waren, Sie nicht erneut geheiratet haben und Ihr verstorbener Partner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatte.

Die Höhe der großen Witwenrente liegt bei 60 Prozent der Rente Ihres verstorbenen Gatten. Einen Anspruch darauf haben Sie, wenn Ihr verstorbener Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat, sie vorzeitig erfüllt wurde beispielsweise durch einen Arbeitsunfall oder der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat. Ferner dürfen Sie nicht erneut geheiratet haben oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Haben Sie eigene Einkünfte, werden diese ab einer bestimmten Höhe auf Ihre Witwenrente angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nicht im sog. „Sterbevierteljahr“, also in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall.

Hinterbliebenenrente nach neuem Recht

Hierbei gelten die Vorgaben des alten Rechts, zusätzlich aber müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden:
1.die Ehe muss mindestens ein Jahr lang bestanden haben
2.es darf kein Rentensplitting vereinbart worden sein.

Des Weiteren sollten Sie wissen, dass Sie nach dem neuem Recht bei der großen Witwenrente nur noch 55 Prozent der Rente des Verstorbenen erhalten. Ferner ist die kleine Witwenrente auf 24 Monate befristet und es wurde die Anrechnung von Einkommen ausgeweitet, sodass nach neuem Recht auch Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Ausnahme: riestergeförderte Einkünfte. Für Paare mit Kindern gilt zudem: haben Sie Ihr Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen oder erziehen es, gibt es einen Zuschlag zur Witwenrente.

Die Erziehungsrente

Wenn Sie geschieden sind oder Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben, Sie erziehen ein minderjähriges Kind und Ihr früherer Partner ist verstorben, dann können Sie eine Erziehungsrente bekommen. Sie gilt bei der Erziehung von Kindern bis zum 18. Lebensjahr und unabhängig von Alter bei der Betreuung behinderter Kinder.

Unsere Empfehlung

Es ist wahrscheinlich, dass von der Bundesregierung auch zukünftig Kürzungen im Hinterbliebenenschutz vorgenommen werden. Sie sollten deshalb schon heute privat vorsorgen.

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